Diese Satzung verwendet aus Gründen der besseren Lesbarkeit bei allen personalen Bezeichnungen die männliche Form. Die jeweiligen Bezeichnungen beziehen sich auf alle Geschlechter.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen:
Männerchor Witten-Bommern „Lyra“ 1909
Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen und trägt dann den Zusatz "e.V."
Der Sitz des Vereins ist Witten. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges.
Zur Erreichung dieses Zieles hält der Verein regelmäßige Chorproben ab, veranstaltet Konzerte und stellt sein Singen gemeinnützig in den Dienst der Öffentlichkeit (z.B. öffentliche Feierstunden an Gedenktagen u.ä.).
§ 3 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus:
a) aktiven Mitgliedern und
b) fördernden Mitgliedern
Aktives Mitglied kann werden, wer über eine geeignete Stimmlage und Begabung verfügt.
Förderndes Mitglied kann jeder werden, der die Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne selbst aktiv mitzusingen.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder in Textform zu stellen. Bei Minderjährigen ist der Antrag von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Sie verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung oder in Textform gegenüber dem Gesamtvorstand, bei Minderjährigen bedarf es der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Der Austritt muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Gesamtvorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung an den Gesamtvorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Der Ausschluss wird mit dem Zugang bzw. mit Entscheidung der Mitgliederversammlung wirksam. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 7 Ehrenmitgliedschaft
Besondere Verdienste um den Verein können durch Zuerkennung der Ehrenmitgliedschaft ausgezeichnet werden.
Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Beiträge befreit. Die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenchorleitern ist zulässig.
§ 8 Pflichten und Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und alles zu unterlassen, was den Interessen des Vereins zuwiderläuft oder das Ansehen des Vereins schädigen könnte.
Die Mitglieder haben die durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu zahlen (§10). Die singenden Mitglieder sind ferner verpflichtet, regelmäßig an den Chorproben teilzunehmen.
Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§ 9 Abteilungen
Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet werden. Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins.
Die Organisation der Abteilungen ist in einer Abteilungsordnung zu regeln, die durch den Gesamtvorstand beschlossen wird.
§ 10 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung.
§ 11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
· die Mitgliederversammlung
· der geschäftsführende Vorstand
· der Gesamtvorstand
§ 12 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
· die Wahl und Abwahl des Gesamtvorstand,
· Entlastung des Gesamtvorstand,
· Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstand,
· Wahl der Kassenprüfer,
· Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit mittels Beitragsordnung,
· Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
· Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
· Gründung und Auflösung von Abteilungen
· Ernennung von Ehrenmitgliedern,
· Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Einmal je Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
a) auf Beschluss des Gesamtvorstand, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder
b) auf schriftlichen Antrag, von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe von Gründen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Gesamtvorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich oder in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens 14 Tage vor dem angesetzten Termin schriftlich oder in Textform beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Über verspätet eingegangene Anträge (Dringlichkeitsanträge) kann die Mitgliederversammlung nur wirksam beschließen, wenn sie diese Anträge zur Beschlussfassung zugelassen hat.
Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung durchgeführt wird, entscheidet der Gesamtvorstand.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 geschäftsführender Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinn des § 26 BGB und besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Geschäftsführern. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Für den Zahlungsverkehr ist das dafür gemäß Geschäftsordnung zuständige Vorstandsmitglied allein vertretungsberechtigt.
Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht dem Gesamtvorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
An die Beschlüsse des Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung ist der geschäftsführende Vorstand gebunden.
Der geschäftsführende Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern beschlussfähig. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vorzeitig aus, so wählt der Gesamtvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger aus seinen Reihen; das gilt auch für den Fall, dass ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands ein Doppelmandat übernimmt.
§ 14 Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus
a) geschäftsführendem Vorstand,
b) drei stellvertretenden Geschäftsführern,
c) falls Abteilungen gebildet wurden, den Abteilungsleitern.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
Die Amtsdauer des Gesamtvorstands beträgt 2 Jahre.
Der Gesamtvorstand entscheidet über alle Fragen von Bedeutung, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, ferner über die Ergänzung des geschäftsführenden Vorstands. Die Übernahme von Doppelmandaten durch einzelne Mitglieder des Gesamtvorstandes ist zulässig, sie ist jedoch auf Ausnahmen und eine Wahlperiode beschränkt.
Er ist berechtigt, zu besonderen Tätigkeiten und Vorhaben Ausschüsse und Expertengremien zur Unterstützung einzusetzen, sowie bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.
Der Gesamtvorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er muss einberufen werden, wenn dies von wenigstens einem Drittel seiner Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangt wird. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder in Textform durch den geschäftsführenden Vorstand.
Der Gesamtvorstand beschließt mit Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Der Gesamtvorstand kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon zusammentreten. Ob die Sitzung in Präsenz oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung durchgeführt wird, entscheidet der Gesamtvorstand.
Über den Ablauf der Sitzung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Die Arbeitsweise und Aufgabenverteilung innerhalb des Gesamtvortandes sind in einer Geschäftsordnung des Gesamtvorstand zu regeln, die vom Gesamtvortand beschlossen wird.
§ 15 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Gesamtvorstand sein. Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist die Kasse durch mindestens einen der Kassenprüfer zu prüfen.
§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, deren einziger Punkt der Tagesordnung "Auflösung des Vereins" ist.
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn sie
a) der Gesamtvorstand mit einer 3/4 Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder gefordert wurde.
Der Auflösungsbeschluss bedarf einer 3/4 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Diese Abstimmung ist namentlich durchzuführen.
Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, erfolgt die Liquidation durch den Gesamtvorstand.
Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Restvermögen fließt dem von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Anfallberechtigten zu, der als gemeinnützig anerkannt sein muss und das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Witten, 11.10.2022